www.bnt.euwww.bnt.eu | Pressemitteilungen | 9.2.2017
Drei Jahre Praxis mit dem neuen tschechischen Staatsbürgerschaftsrecht / Von Stephan Heidenhain

Prag - Das neue tschechische Staatsbürgerschaftsrecht gilt seit Anfang 2014 und ist nach der Ansicht des tschechischen Verfassungsgerichts in einem umstrittenen Punkt verfassungsgemäß (keine Begründungspflicht bei Staatsgefährdung).

Zwar wurden die Voraussetzungen für den Erwerb der Staatsbürgschaft verschärft, insbesondere der Sprach- und der Wissenstest, aber weniger als 20 % der Anträge werden abgelehnt, und die Anzahl neuer Staatsbürger steigt von Jahr zu Jahr. Das Verbot einer doppelten Staatsangehörigkeit gibt es nicht mehr; die meisten Bewerber kommen aus der ehemaligen Sowjetunion und Vietnam.

Das neue Gesetz über die tschechische Staatsbürgerschaft (Gesetz Nr. 183/2013 Sb.) ist jetzt seit drei Jahren in Kraft. Insofern ist es jetzt an der Zeit, um Bilanz zu ziehen, wie es sich in der Praxis bewährt hat. Den ersten Test – Überprüfung durch das Verfassungsgericht im Oktober 2016 – hat es im Falle der Möglichkeit bestanden, dass Ablehnungen dann nicht begründet werden müssen, wenn sie aus Gründen erfolgten, die den Staatsschutz betreffen und geheim sind. Befürchtungen, das neue Staatsbürgerschaftsrecht könnte wegen der gestiegenen Anforderungen an den Erwerb der tschechischen Staatsbürgerschaft zu einer spürbaren Verringerung der erfolgreichen Antragsteller führen, haben sich nicht bewahrheitet, u.a. auch deswegen, dass das Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft nicht mehr gilt.

Trotz gestiegener Anforderungen, insbesondere den neuen Tests zur tschechischen Sprache und zu den "tschechischen Realien", hatten sich schon im ersten Jahr der Geltung des neuen Gesetzes die Zahlen der Anträge auf Staatsbürgerschaft und die erfolgreich beschiedenen Anträge mehr als verdoppelt (Anträge 2013: 2470, Entscheidungen: 2253; Anträge 2014: 5888, Entscheidungen: 5037). 2014 wurden ca. 15 % der Anträge, d.h. relativ wenige, abgelehnt. 

Kein Verbot der doppelten Staatsbürgerschaft mehr

Ein Verbot einer doppelten Staatsbürgerschaft gibt es seit 2014 nicht mehr; auch viele EU-Länder haben in den letzten Jahren liberalere Regelungen eingeführt, z.B. hat Deutschland das Erfordernis der Beibehaltungsgenehmigungen bei einem Erwerb der Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedstaates seit 2008 abgeschafft. Insofern ist es keine Voraussetzung mehr, die ursprüngliche Staatsbürgerschaft aufzugeben. Das tschechische Verfahren läuft nach einer Bestimmung des Gesetzes mindestens ein halbes Jahr, aber viele Verfahren dauern länger als ein Jahr (dazu gibt es aber keine Statistiken). 

Trotz aller Schwierigkeiten ist die Tendenz ziemlich klar: die tschechische Staatsbürgerschaft wird mehr denn je nachgefragt. Im Jahre 2015 sind die erfolgreich beschiedenen Anträge dann aber zurückgegangen (Entscheidungen 2015: 2619), um im Jahre 2016 wieder deutlich anzusteigen (zum 7.12.2016: 3534 positiv beschiedene Anträge). Dieser Anstieg und die Stabilisierung auf fast doppelt so hohem Niveau wie vor 2014 (Anträge 2010: 1611, Entscheidungen: 1088; Anträge 2011: 2127, Entscheidungen: 1653; Anträge 2012: 2334, Entscheidungen: 1771) ist erstaunlich, weil auch die Anzahl der Unterlagen, die seit 2014 beigebracht werden müssen, angestiegen war.

Voraussetzung einer Erteilung einer Staatsbürgerschaft, auf die kein Anspruch besteht und über die das Innenministerium entscheidet, ist die Integration des Antragstellers in die tschechische Gesellschaft unter familiären, Arbeits- und sozialen Gesichtspunkten; der Antragsteller darf aber kein Sicherheitsrisiko für den tschechischen Staat, seine Souveränität, seine territoriale Integrität, dessen demokratischen Grundlagen u.a. bedeuten. Bemerkenswert ist, dass letztere Informationen der Geheimhaltung unterliegen, d.h. der Antragsteller erfährt nicht, wenn sie vorliegen und deswegen sein Antrag abgelehnt wird. Diese Einschränkung des Rechsstaatsprinzips (Begründungspflicht für ablehnende Verwaltungsentscheidungen) ist auch gemäß einer Entscheidung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik verfassungsgemäß (Urteil vom 11.10.2016, AZ: Pl.ÚS 5/16). Nach einer Ablehnung darf ein neuer Antrag erst wieder nach zwei Jahren gestellt werden.

Im allgemeinen muss ein Antragsteller nachweisen, dass er eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung von mindestens drei Jahren Dauer hatte (bei nicht-EU-Staatsbürgern von fünf Jahren Dauer), wobei davon unter bestimmten Gründen auch abgesehen werden kann. Der Antragsteller muss sich auch tatsächlich in der Tschechischen Republik aufgehalten haben, mindestens aber die Hälfte der Zeit. Daneben bestehen eine ganze Kaskade von Voraussetzungen, die in der besten Tradition des hiesigen Bürokratismus (Führungszeugnis, keine Steuerrückstände, keine Rückstände in der Sozialversicherung, keine anderen Abgabenschulden, etc.; ausländische Zeugnisse mit Apostille und mit beglaubigten Übersetzungen, alles im Original) nachgewiesen werden müssen.

Nachweis der Sprachkenntnis

Zusätzlich muss auch die Kenntnis der tschechischen Sprache und der "tschechischen Realien" in gesonderten Prüfungen nachgewiesen werden, oder der Antragsteller muss belegen, dass er mindestens drei Jahre die Grund-, Mittel- oder Hochschule mit Tschechisch als Unterrichtsprache besucht hat. Der Aufwand für die Antragsteller ist erheblich. Aber gerade in unruhigen und unklaren Zeiten – Brexit, Trump, Krise in der Euro-Zone etc. – kann es durchaus empfehlenswert sein, einen zweiten Pass zu haben oder wenigstens Pass und ständigen Aufenthaltsstaat zu vereinheitlichen. Allerdings spieltedas bisher keine Rolle, denn nur ganz wenige Antragsteller kommen aus Westeuropa oder Amerika (seit 2001 nie mehr als fünf Personen aus Deutschland, 2015 zwei, 2016 sechs; aus Österreich 2016 nur eine Person, davor niemand; aus Großbritannien 2015 und 2016 je sechs Personen, aus den USA 2015 und 2016 immerhin 16 bzw. 23 Personen).

Mehr als 80 % aller Eingebürgerten kommen seit 2001 (ab dann liegen Statistiken vor) aus der ehemaligen Sowjetunion, davon zu 75 % aus der Ukraine, weiter aus Russland, Weißrussland, Kasachstan, Armenien etc. Immerhin hat sich unter die zweit- und drittstärksten Herkunftsstaaten in den letzten drei Jahren Vietnam geschoben (mit 2016: 380 Personen), jeweils im Wechsel mit der Russischen Föderation.

Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass das Staatsbürgerschaftsgesetz Antragstellern eine reale Option gibt, die tschechische Staatsbürgerschaft zu erlangen und dass diese Möglichkeit derzeit vor allem von Antragstellern aus der ehemaligen Sowjetunion genutzt wird. Dies schließt aber nicht aus, dass auch für EU-Bürger und andere Personen aus dem Westen die Perspektive interessant sein wird, tschechische Staatsbürger zu werden und in den meisten Fällen noch den deutschen, englischen etc. Pass beizubehalten.

Quelle: Gesetz über die tschechische Staatsbürgerschaft (Gesetz Nr. 183/2013 Sb.), das das alte Staatsbürgerschaftsgesetz ersetzt hat (Gesetz Nr. 40/1993 Slg.), Entscheidung des Verfassungsgerichts der Tschechischen Republik vom 11. 10. 2016 (Pl.ÚS 5/16)


Autor:
Stephan Heidenhain - Advokát, Rechtsanwalt (bnt attorneys-at-law)

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