prag aktuellprag aktuell | Rubrik: Gesellschaft | 25.2.2014
Die wichtigsten Änderungen im Überblick/ Teil III: Relative Vermögensrechte (Schuldrecht) / Von Roland Fedorczyk, gtai

Bonn - Das seit dem 1.1.2014 in Tschechien geltende Schuldrecht wird insbesondere durch den Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Der Wille der Parteien soll prinzipiell den Vertragsinhalt bestimmen und nicht die gesetzlichen Vorschriften. Damit einhergehend wurden auch viele Formerfordernisse für Vertragsabschlüsse beseitigt und eine Vereinheitlichung und Vereinfachung von Vertragstypen vorgenommen.

Die relativen Vermögensrechte (relativní majetková práva) sind in den §§ 1721 - 3014 des seit dem 1.1.2014 geltenden neuen tschechischen Zivilgesetzbuches (Zákon ze dne 3. února 2012 obcanský zákoník http://www.psp.cz/sqw/sbirka.sqw?r=2012&cz=89) geregelt. Im Rahmen dieser Vorschriften wird in den §§ 1724 - 2893 das Vertragsrecht (smluvní právo) und in den §§ 2991 - 3005 die ungerechtfertigte Bereicherung (bezdůvodné obohacení) geregelt, welche die bedeutendsten Rechtsgebiete innerhalb der relativen Vermögensrechte darstellen.

Vertragsrecht

Eine wesentliche Änderung im tschechischen Zivilrecht stellt die Einführung des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (předsmluvní odpovědnost; lat. culpa in contrahendo) in den §§ 1728 ff. des tschechischen Zivilgesetzes dar. Das Institut der culpa in contrahendo ermöglicht dem Geschädigten die Inanspruchnahme des Schädigers wegen dessen Sorgfaltspflichtverletzungen bei den vorvertraglichen Verhandlungen. Die Fälle, in denen dies möglich sein soll, beschreibt nunmehr das tschechische Zivilgesetz in den § 1729 und § 1730. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn einem (potentiellen) Vertragspartner ein Schaden infolge eines unbegründeten Abbruches der Vertragsverhandlungen entstanden ist. Von einem unbegründeten Abbruch von Vertragsverhandlungen ist nach tschechischem Recht dann auszugehen, wenn die Vertragsverhandlungen bereits so weit fortgeschritten waren, dass es als sehr wahrscheinlich zu bewerten ist, dass es zu einem Vertragsabschluss gekommen wäre, wenn die eine (potentielle) Vertragspartei den Vertragsabschluss nicht ohne triftigen Grund verweigert hätte. Eine Haftung aus der culpa in contrahendo kommt ferner dann in Betracht, wenn eine Partei nur die Absicht vortäuscht, einen Vertrag abschließen zu wollen. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen ist ferner dann möglich, wenn eine Vertragspartei bei den Vertragsverhandlungen wichtige Informationen zurückhält und deswegen die andere Seite die Vertragsverhandlungen abbricht. Dann ist die Partei, der die wichtigen Informationen vorenthalten worden sind, zum Schadensersatz berechtigt.

Der Schadensersatz ist aber in diesen Fällen nur auf den tatsächlich entstandenen Schaden und den entgangenen Gewinn beschränkt.

Eine weitere Neuerung des tschechischen Privatrechts haben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen/AGB (obchodní podmínky) in den §§ 1751 ff. des neuen Zivilgesetzes erfahren. Im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern reicht es nach § 1751 aus, wenn die die AGB verwendende Partei einen Hinweis auf ihre geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern hingegen werden die Anforderungen an die Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Vorschriften über die Anforderungen für Verbraucherverträge (spotřebitelské smlouvy) in den §§ 1810ff. konkretisiert. Die Verbraucher werden durch diese Vorschriften unter anderem vor den sogenannten "überraschenden Klauseln" in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschützt, mithin Klauseln, die für einen solchen Vertrag derart ungewöhnlich sind, dass der Verbraucher mit ihnen nicht zu rechnen brauchte. Solche "überraschenden Klauseln" werden nach tschechischem Recht als unwirksam erachtet und haben damit keinen Einfluss auf den Vertrag.

Neu ist auch die Regelung des § 1752, die einen Änderungsvorbehalt hinsichtlich des Inhalts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ermöglicht. Mit einem solchen Änderungsvorbehalt soll der die AGB verwendenden Partei die Möglichkeit zur einseitigen Änderung eingeräumt werden. Dies soll aber nur dann möglich sein, wenn es sich um Verträge handelt, die mit einer Vielzahl von Personen abgeschlossen werden, die langfristige Verpflichtungen zum Inhalt haben, und bereits bei Vertragsschluss davon auszugehen ist, dass eine nachträgliche Änderung der AGB notwendig sein wird. Damit ein solcher Änderungsvorbehalt allerdings wirksam ist, muss sich der Verwender der AGB in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Mitteilungspflicht gegenüber dem Vertragspartner auferlegen und diesem für den Fall einer einseitigen AGB-Änderung ein Rücktrittsrecht vom Vertrag einräumen.

Die Verjährungsfrist (promlcení doba) in Tschechien beträgt gemäß § 629 des neuen Zivilgesetzbuches grundsätzlich drei Jahre. Materielle Rechte unterliegen grundsätzlich einer Frist von 10 Jahren, es sei denn, dass das Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Verjährungsfrist kann gemäß § 630 auf ein Jahr verkürzt oder auf bis zu fünfzehn Jahre verlängert werden, sofern der schwächeren Partei hieraus keine Nachteile erwachsen. Erwächst einer schwächeren Partei wegen einer vertraglich vereinbarten, von den gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Verjährungsfrist, ein Nachteil, so ist die entsprechende vertragliche Verjährungsklausel unwirksam.

Wichtige Vertragstypen
Kaufvertrag

Eine wesentliche Änderung im tschechischen Zivilrecht, die den Kaufvertrag (kupní smlouva) nach den §§ 2079 ff. betrifft, ist die Tatsache der Vereinheitlichung der Regelungen zum Kaufvertrag, die nunmehr grundsätzlich für Unternehmen wie Private gleichermaßen gelten. Charakteristisch für einen Kaufvertrag nach tschechischem Recht ist demnach jetzt, dass der Verkäufer sich dazu verpflichtet, die erworbene Sache dem Käufer auszuhändigen, der Käufer sich wiederum dazu verpflichtet, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen.

Abgesehen von diesem grundsätzlichen vertraglichen Charakteristikum können die Parteien im Rahmen der ihnen gewährleisteten Privatautonomie weitere rechtliche Abreden vertraglich vereinbaren. Diese können sich unter anderem beziehen auf:

  • den Eigentumsvorbehalt (výhrada vlastnického práva, §§2132 - 2134);
  • den Vorbehalt des Rückkaufs (výhrada zpětné koupě, §§ 2135 - 2138);
  • den Vorbehalt des Verkaufs an einen "besseren" (d.h. besser zahlenden) Käufer (výhrada lepsího kupce, §§ 2152 - 2153);
  • den Kauf auf Probe (koupě na zkousku, §§ 2154 - 2156).

Die Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehalts setzt nach § 2134 des neuen tschechischen Zivilgesetzes voraus, dass der Vertrag öffentlich (notariell) beurkundet worden ist.

Bei einem vertraglich vereinbarten Vorbehalt des Rückkaufs des Kaufgegenstandes nach §§ 2135 ff. kann sich der Käufer vorbehalten, dass er den Kaufgegenstand innerhalb einer bestimmten Frist an den Verkäufer wieder zurückverkaufen kann. Die Frist für den Rückkauf kann grundsätzlich vertraglich vereinbart werden. Fehlt eine Fristangabe, so gilt gemäß § 2137 eine dreijährige Rückkaufsfrist für bewegliche Sachen und eine zehnjährige Rückkaufsfrist für unbeweglichen Sachen. Weist der Kaufgegenstand bei der Rückgabe Mängel auf, so ist der Käufer dem Verkäufer zu einem entsprechenden Wertersatz verpflichtet.

Die Vereinbarung eines Vorbehalts des Verkaufs an einen besser zahlenden Käufer gibt dem Käufer das Recht, den Kaufgegenstand trotz abgeschlossenen Vertrages mit einem konkreten Käufer, an einen anderen Käufer zu veräußern, der für den Kaufgegenstand einen höheren Preis bietet. Dieses Recht kann allerdings durch den Käufer gemäß § 2152 nur innerhalb einer Frist von drei Tagen bei beweglichen Sachen und innerhalb von einem Jahr bei unbeweglichen Sachen ab Abschluss des Kaufvertrages geltend gemacht werden.

Der Kauf auf Probe wird unter der aufschiebenden Bedingung vorgenommen, dass der Käufer den Kaufgegenstand innerhalb einer vertraglich vereinbarten Frist billigt. Ist zwischen den Parteien keine Frist vereinbart worden, so gilt gemäß § 2150 Absatz 2 für bewegliche Sachen eine Drei-Tage-Frist und für unbewegliche Sachen eine Jahresfrist. Wurde innerhalb dieser Frist die Sache nicht zurückgegeben, so wird angenommen, dass der Käufer den Vertrag gebilligt hat.

Ein besonderes Augenmerk soll noch auf den Betriebskauf (koupě závodu) nach den §§ 2175 - 2183 des neuen tschechischen Zivilgesetzbuches gelegt werden. Gemäß § 2175 wird ausdrücklich festgesetzt, dass bei einem Betriebskauf der Käufer den Betrieb in seiner Gesamtheit erwirbt. Was dies bedeutet konkretisiert unter anderem der § 2177. Danach tritt der Käufer in sämtliche für den Betrieb bestehenden Verbindlichkeiten als Schuldner ein, sofern er diese kannte oder zumindest vernünftigerweise kennen musste.

Werkvertrag

Der Werkvertrag (smlouvou o dílo) ist in den §§ 2586 ff. des neuen tschechischen Zivilgesetzes geregelt. An der Charakteristik des Werkvertrages hat sich durch die Gesetzesreform nichts geändert. Weiterhin verbleibt es dabei, dass der Besteller (objednatel) für ein beim Werkunternehmer (zhotovitel) in Auftrag gegebenes und fertiggestelltes Werk einen Werklohn entrichten muss. Änderungen ergeben sich indes hinsichtlich des Werklohns (cena). Der Werklohn kann entweder vertraglich vereinbart oder durch Schätzung ermittelt werden. Wurde der Werklohn vertraglich fest vereinbart, so begründen im Sinne des § 2620 Absatz 1 tatsächlich höher anfallende Kosten für die Fertigstellung des Werks grundsätzlich keinen Anspruch des Werkunternehmers auf Preisanpassung. Eine Ausnahme gilt jedoch dann, wenn die höher angefallenen Kosten auf außergewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen im Sinne des § 2620 Absatz 2 beruhen. Übersteigen die tatsächlich angefallenen Kosten allerdings 10% des vertraglich vereinbarten Werklohns und beansprucht der Werkunternehmer eine entsprechende Preisanpassung, so steht dem Besteller gemäß § 2622 Absatz 3 ein Rücktrittsrecht zu. Der Besteller ist dann nur zur anteiligen Werklohnzahlung in Anlehnung an den vereinbarten Werklohn verpflichtet und zwar nur insoweit wie das Werk fertiggestellt worden ist.

Im Rahmen der Vorschriften zum Werkvertrag findet auch der Bauvertrag in den § 2623 ff. seine Berücksichtigung. Obwohl zu einem großen Teil auf den Bauvertrag die Vorschriften zum Werkvertrag entsprechende Anwendung finden, gelten für diesen Vertragstypus einige Besonderheiten. Bis zur Abnahme des Bauwerks trägt der Werk- beziehungsweise Bauunternehmer die Gefahr für auftretende Mängel, es sei denn, diese waren unvermeidbar im Sinne des § 2624. Für sogenannte "versteckte Mängel" an einem Bauwerk gilt nach § 2629 Absatz 1 eine Garantiezeit von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Abnahme. Der Werk- beziehungsweise Bauunternehmer kann sich dann nur dadurch von Schadensersatzansprüchen entlasten, indem er gemäß § 2630 beispielsweise nachweist, dass der Mangel auf einer fehlenden Konstruktion beruht, für deren Fertigung der Besteller eine andere Person beauftragt hatte.

Gewährleistungsansprüche beim Kauf- und Werkvertrag

Bei den Gewährleistungsansprüchen ist eine bedeutende Änderung im Hinblick auf die Mängelrüge eingetreten. Das neue tschechische Zivilgesetz geht jetzt davon aus, dass die gesetzliche Frist zur Geltendmachung von Mängeln zwei Jahre und bei unbeweglichen Sachen fünf Jahre ab Übergabe des Kaufgegenstandes beziehungsweise Abnahme des Werkes beträgt.

Arbeitsvertrag

Der Arbeitsvertrag (pracovní poměr) ist nicht in dem neuen tschechischen Gesetzbuch geregelt. Vielmehr findet sich in § 2401 ein Verweis auf das tschechische Arbeitsgesetzbuch (Zákon ze dne 21. dubna 2006 - zákoník práce http://www.mpsv.cz/files/clanky/2919/262-2006.pdf), das für Arbeitsverhältnisse das primäre Gesetz ist. Lediglich im Hinblick auf die Voraussetzung der Begründung eines Arbeitsverhältnisses spielen die Vorschriften des neuen tschechischen Zivilgesetzes eine Rolle.

Schadensersatz

Das tschechische Schadensersatzrecht (náhrada újmy) ist nunmehr in den §§ 2894 - 2990 geregelt. Innerhalb dieser Vorschriften wird zwischen den außervertraglichen Schadensersatzansprüchen (náhrada nemajetkové újmy), mit welchem die deliktischen Ansprüche gemeint sind, und den vertraglichen Schadensersatzansprüchen (náhrada majetkové újmy) unterschieden.

Die vertraglichen Schadensersatzansprüche sind gekennzeichnet dadurch, dass es im Rahmen eines vertraglichen Schuldverhältnisses zu einer Pflichtverletzung gekommen ist. Ob der Schädiger den Schaden verschuldet hat oder nicht, ist dabei ohne Bedeutung. Man spricht in diesem Zusammenhang von einer verschuldensunabhängigen Haftung. Der Schadensersatzanspruch ist prinzipiell auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes gerichtet der bestünde, wenn es zu dem schädigenden Ereignis nicht gekommen wäre. Bei der Ermittlung des Schadensersatzanspruches wird auch der entgangene Gewinn mitberücksichtigt. Das tschechische Zivilrecht sieht jetzt aber die Möglichkeit vor, einen (eventuell in der Zukunft auftretenden) Schadensersatzanspruch vertraglich zu begrenzen oder sogar ganz auszuschließen. Dies soll nach § 2898 allerdings nur möglich sein, wenn der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wird.

Im Gegensatz zu den vertraglichen Schadensersatzansprüchen ist bei den außervertraglichen Schadensersatzansprüchen grundsätzlich zu ermitteln, ob dem Schädiger ein Verschulden zur Last gelegt werden kann.

Ungerechtfertigte Bereicherung

Die ungerechtfertigte Bereicherung nach tschechischem Recht (bezdůvodné obohacení) soll, wie im deutschen Recht, dann in Betracht kommen, wenn eine Person ohne einen Rechtsgrund einen Vermögensvorteil erhalten hat. Voraussetzung für einen Anspruch auf Rückgabe des ungerechtfertigt Erlangten ist aber, dass der Empfänger der Leistung im bösem Glauben ist, mithin weiß, dass er keinen Anspruch auf das Erlangte hat.

Themen: Recht, Justiz, Kaufrecht, Gewährleistung, Schadensersatz, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Bürgerliches Recht (allg.), Schuldrecht, Dienstleistungserbringung, gtai
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