Rubrik: Auto-Moto, Transport | 14.5.2013
Informationen zum Führerschein

Das Bestreben der EU, den Bürgern das Reisen zwischen den Mitgliedstaaten möglichst zu erleichtern, hat zu einheitlichen Regelungen für die gegenseitige Anerkennung von Führerscheinen, der Gültigkeit der Fahrzeugversicherung und der Fahrzeugzulassung geführt. Die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet erstreckt sich auch auf die EWR-Länder Norwegen, Island und Liechtenstein.

Führerscheine
Es gibt keinen einheitlichen EU-/EWR-Führerschein. Stattdessen stellen die Mitgliedstaaten Führerscheine nach dem EG-Muster aus. Auf diese Weise sind die in unterschiedlichen EU-/EWR-Ländern ausgestellten Führerscheine leicht zu erkennen.
 
Diese Führerscheine werden weiterhin nach einzelstaatlichem Gesetz ausgestellt, sind jedoch auch in anderen EU-Ländern sowie in Island, Liechtenstein und Norwegen gültig. Allerdings werden vorläufige Führerscheine oder Bescheinigungen, die im Heimatland des Inhabers ausgestellt wurden, in anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt.
 
EU-/EWR-Bürger, die in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, können dort so lange mit ihrem aktuellen Führerschein fahren, wie dieser gültig ist. (Allerdings müssen die Inhaber prüfen, ob sie alle Bedingungen erfüllen, die im neuen Land für Führerscheine gelten, beispielsweise in Bezug auf eine kürzere Gültigkeitsdauer oder ärztliche Untersuchungen.) Wenn der aktuelle Führerschein abläuft bzw. verloren geht oder gestohlen wird, muss der Inhaber im Land seines Wohnsitzes einen neuen beantragen.
 
Zulassung eines Kraftfahrzeugs
EU-/EWR-Bürger, die für weniger als sechs Monate in einen anderen Mitgliedstaat umziehen, müssen ihr Fahrzeug nicht dort zulassen und dort auch keine Steuern dafür entrichten. Das Fahrzeug bleibt im bisherigen Wohnsitzland zugelassen.
 
Bleibt der Besitzer jedoch länger als sechs Monate im neuen Wohnsitzland, muss er sein Fahrzeug dort zulassen und auch die dort erhobene Kraftfahrzeugsteuer entrichten. Bei der Zulassung hat der Besitzer folgende Unterlagen vorzulegen: Konformitätsbescheinigung; Nachweis über den Versicherungsschutz; Nachweis über die Eigentümerschaft; Nachweis über die Zahlung der Mehrwertsteuer; Nachweis über die Verkehrstauglichkeit; Nachweis über die Entrichtung der Zulassungsgebühren und Kraftfahrzeugsteuer.
 
Wenn die Fahrzeugbesitzer aus einem anderen EU-/EWR-Land umziehen, können sie – sofern sie die entsprechenden Bedingungen erfüllen und die geltenden Fristen einhalten – in einigen Ländern bei der Zulassung ihres Fahrzeugs eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen. Bevor sie das Land verlassen, sollten sie sich an die zuständigen nationalen Behörden wenden.
 
Fahrzeugversicherung beim Umzug innerhalb der EU/des EWR
EU- und EWR-Bürger können ihr Fahrzeug in einem anderen EU-Mitgliedstaat/EWR-Land bei einer Versicherungsgesellschaft versichern, die im Gastland entweder eine Niederlassung besitzt oder dort zum Verkauf von Versicherungen autorisiert ist.
 
Beim Versicherer sollten unbedingt Erkundigungen eingezogen werden, ob der aktuelle Vertrag in dem Land, in welches das Fahrzeug überführt wird, weiterhin gültig ist. Beim Abschluss einer neuen Versicherung in einem anderen EU-/EWR-Land ist zu beachten, dass Versicherungsgesellschaften nicht dazu verpflichtet sind, eine bisherige Schadensfreiheit zu berücksichtigen.
 
Steuerfragen beim Kauf eines Kraftfahrzeugs
Wer ein Kraftfahrzeug in einem EU-/EWR-Land kaufen möchte, aber beabsichtigt, es in einem anderen Land zuzulassen, hat lediglich die Mehrwertsteuer im Bestimmungsland zu zahlen. Die Website „Steuern und Zollunion“ der Europäischen Kommission bietet ausführlichere Informationen zu diesem Thema.

Themen: Umzug / Relocation, tschechischer Führerschein
Zuletzt aktualisiert: Donnerstag, 8. Oktober 2020 - 22:53

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