Arbeitsbedingungen für Frauen:
- Frauen dürfen nicht mit Arbeiten betraut werden, die eine Mutterschaft gefährden würden;
- das Ministerium für Gesundheitswesen legt durch eine Verordnung die Arbeiten und Arbeitsstätten fest, die für stillende und schwangere Frauen sowie für Mütter bis zum Ende des neunten Monats nach einer Geburt verboten sind;
- eine schwangere Frau darf nicht mit Arbeiten betraut werden, die nach ärztlichem Gutachten ihre Schwangerschaft aus gesundheitlichen Gründen gefährden könnten.
- eine schwangere Frau hat entsprechend den Beschäftigungsgesetzen Anspruch auf Beschäftigung bis längstens sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, sofern nicht während der Schwangerschaft gesundheitliche Komplikationen eintreten.
Arbeitsbedingungen für Jugendliche:
- Arbeitnehmer kann eine Person werden, die das Alter von 15 Jahren erreicht und die Schulpflicht absolviert hat. Zum Abschluss eines Arbeitsvertrags aber auch einer Vereinbarung über die Lösung des Arbeitsverhältnisses mit einem Jugendlichen (bis zum Alter von 18 Jahren) ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich;
- Ein Arbeitgeber darf Jugendliche nicht mit Überstunden- und Nachtarbeit beschäftigen. Ausnahmsweise können Jugendliche, die älter als 16 Jahre sind, Nachtarbeit ausüben (die eine Stunde nicht überschreitet), wenn das für ihre Erziehung zum Beruf erforderlich ist. Die Nachtarbeit eines Jugendlichen muss unmittelbar an seine Arbeit anknüpfen, die nach dem Schichtplan auf die Tageszeit entfällt.