Auf den grenznahen Asia-Märkten gehören Feuerwerkskörper zum Standardsortiment, und das nicht nur um Silvester herum, sondern während des ganzen Jahres.
Doch deutscher Zoll und deutsche Polizei warnen eindringlich vor dem Kauf dieser Pyrotechnik. Deren Herkunft ist meist ebenso unklar wie die Zusammensetzung der Feuerwerkskörper. Und die haben oft eine solche Sprengkraft, dass ihre Verwendung lebensgefährlich ist.
Wer nicht zugelassene Pyrotechnik nach Deutschland mitbringt, riskiert ein Strafverfahren nach dem Sprengstoffgesetz. Denn werden bei Kontrollen nicht zugelassene Feuerwerkskörper entdeckt, werden diese nicht nur beschlagnahmt, sondern es wird auch stets ein Strafverfahren eingeleitet.
Hintergrund
Feuerwerkskörper werden in Deutschland zum Schutz von Personen und Sachgütern von der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) gestestet und sind mit einem Zulassungszeichen versehen (Registrierzeichen der BAM und einem CE-Zeichen).
"Alljährlich zum Jahresende registriert die Bundespolizei ein zunehmendes Verbringen von nicht zugelassenen Feuerwerks- und Knallkörpern aus Tschechien in die Bundesrepublik Deutschland. Diese Pyrotechnik ist gefährlich und mit extremen Risiken verbunden. Mangelhafte Verarbeitung und die Verwendung von Industriesprengstoff können selbst bei korrekter Anwendung zu schwersten Verletzungen führen. Der Gesetzgeber hat aus diesem Grund das Verbringen nicht zugelassener Feuerwerkskörper unter Strafe gestellt. Personen, die diese Feuerwerkskörper nach Deutschland einführen, erfüllen den Straftatbestand nach § 40 Sprengstoffgesetz, der Freiheitsstrafen von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafen als Sanktionen vorsieht. Die Bundespolizei wird bei entsprechenden Feststellungen ein Strafverfahren einleiten", stellt die Bundespolizeiinspektion Chemnitz Ende November 2014 dazu klar.
Original und Fälschung
In Deutschland sind nur Feuerwerkskörper mit entsprechender BAM- oder CE-Kennzeichnung erlaubt.
Die Einfuhren von zugelassenen Feuerwerkskörpern der Klassen F I (Kleinstfeuerwerke) und F II (Silvesterfeuerwerke) sind zwar ganzjährig zulässig. Feuerwerkskörper der Klasse F II dürfen jedoch nur von Personen über 18 Jahren eingeführt werden.
Pyrotechnische Gegenstände der Klasse III (Mittelfeuerwerk), der Klasse IV (Großfeuerwerk) sowie der Klasse T (Pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke) dürfen nur von Personen mit einer speziellen Erlaubnis oder einem Befähigungsschein erworben und eingeführt werden.
Beim Kauf von entsprechend gekennzeichneter Pyrotechnik und Silvesterböllern auf Asia-Märkten in Tschechien muss jedoch in Betracht gezogen werden, dass sowohl die Waren als auch Zulassungszeichen gefälscht sein könnten.
Die Einfuhr und das Verbringen von derart gefälschten Feuerwerkskörpern ist ebenso illegal wie die Einfuhr von nicht zugelassener Pyrotechnik.