Beendet werden kann ein Arbeitsverhältnis in der Tschechischen Republik von Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers auf mehrere Arten:
Dohodou – (durch Vereinbarung) zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer schriftlich zu einem bestimmten Tag
Výpovědí – (durch Kündigung) schriftlich von Seiten des Arbeitgebers (mit Angabe von Gründen, die durch das Gesetz gegeben sind) oder des Arbeitnehmers (auch ohne Angabe eines Grundes)
Okamžitým zrušením (durch sofortige Aufhebung) – von Seiten des Arbeitnehmers
Zrušením ve zkušební době (durch Aufhebung in der Probezeit) – von Seiten des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers auch ohne Angabe eines Grundes
Uplynutím sjednané doby při práci sjednané na dobu určitou (durch Ablauf der vereinbarten Zeit bei einer auf eine bestimmte Zeit vereinbarten Arbeit)
Úmrtím zaměstnance (durch Tod des Arbeitnehmers)
Das tschechische Rentensystem besteht aus zwei Teilen: aus der obligatorischen Grundrentenversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung.
Über den Anspruch auf Rente, ihre Höhe und die Auszahlung entscheidet die Tschechische Verwaltung für Sozialfürsorge.
Alle Rententypen basieren auf einer Grundbemessung, die einheitlich ist, und einer prozentualen Bemessung, die gemäß Versicherungszeit festgelegt wird. Wenn Sie gleichzeitig die Bedingungen für mehrere Renten erfüllen, wird nur eine Rente ausgezahlt, und zwar die höchste.
Rentenarten:
- Altersrente – Anspruch hat jeder, der das Rentenalter erreicht (wird gegenwärtig durch Berechnung bestimmt; bei Männern und kinderlosen Frauen nach dem Geburtsjahrgang 1968 sind das 65 Jahre); ferner hat Anspruch, wer 25 Jahre lang Versicherungsbeiträge gezahlt hat oder wer älter als 65 Jahre ist und 15 Jahre lang Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Bei Frauen wird das Rentenalter nach der Anzahl der großgezogenen Kinder gesenkt.
- Vorzeitige Altersrente – Bedingung für den Anspruch ist eine Versicherungsdauer von mindestens25 Jahren, und bis zum Erreichen des Rentenalters dürfen höchstens drei Jahre fehlen.
- Invalidenrente – kann auf Grund eines Gutachtens eines Arztes der Kreisverwaltung für Sozialfürsorge und nur dann anerkannt werden, wenn der Versicherte 1) invalid geworden ist und die erforderliche Versicherungsdauer erlangt hat oder 2) infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit invalid geworden ist. Invalidenrentner dürfen ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit haben.
- Witwen- und Witwerrente – Anspruch haben Ehegatten, wenn der Verstorbene Bezieher einer Rente war oder die erforderlichen Anspruchszeiten auf Altersrente erfüllt hat oder infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.
- Waisenrente – auf Waisenrente hat ein unversorgtes Kind Anspruch, wenn ein Elternteil (ggf. Adoptivvater, Adoptivmutter) verstorben ist oder die Person, die das Kind in Pflege genommen hat und gleichzeitig 1) der Verstorbene zum Todestag Bezieher einer Alters- oder Vollinvalidenrente war oder 2) zum Todestag die Bedingung der erforderlichen Versicherungsdauer für den Anspruch auf Altersrente erfüllt hat oder 3) infolge eines Arbeitsunfalls verstorben ist.