Prag - Die tschechische Regierung hat nach der Ausrufung des zunächst auf 30 Tage befristeten Notstands am 12. März weitere radikale Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus beschlossen.
In der Nacht vom 15. auf den 16. März 2020 trat um Mitternacht für alle tschechischen Staatsbürger und im Land lebenden Ausländer (mit langfristigem oder dauerhaftem Aufenthaltstitel) ein Ausreiseverbot in Kraft.
Ausnahmefälle: Ein- und Ausreiseverbot
Wie das tschechische Innenministerium mitteilt, gelten Ausnahmen dabei jedoch für Personen, die nachweisbar innerhalb eines Radius von 100 Kilometern um die tschechische Grenze nach Deutschland und Österreich zur Arbeit pendeln sowie für Mitarbeiter im internationalen Verkehr, nämlich insbesondere:
- Lastkraftwagenfahrer
- Busfahrer
- Personal eines Verkehrsflugzeugs
- Lokführer
- Zugpersonal
- Wagenmeister
- Schiffskapitän
- Besatzungsmitglied eines Schiffes
- Besatzungsmitglied eines Fahrzeugs der Straßenmeisterei
Antragsformulare für "grenzüberschreitende Pendler" sowie für "Mitarbeiter der kritischen Infrastruktur, der kritischen Informationsstruktur und der weiteren oder zusammenhängenden Energieinfrastruktur" finden sich auch in deutscher Sprache auf den Webseiten des tschechischen Innenministeriums zum Download (www.mvcr.cz).
Gleichzeitig wird allen Ausländern die Einreise in die Tschechische Republik untersagt. Tschechen, die aus einem der von der Regierung gestern benannten "Hochrisikoländern" in die Tschechische Republik zurückkehren (darunter auch Deutschland und Österreich), sind verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben.
Die Ein- und Ausreise von und nach Tschechien aus Deutschland und Österreich ist nur noch über bestimmte Grenzübergänge möglich, deren Liste und Schaubild das Innenministerium auf seinen Webseiten veröffentlicht hat. (nk)